Für Verfahren außerhalb des Sozialrechts
informiert Sie mein Sekretariat gern über
die voraussichtlich anfallenden Kosten!
Es ist nicht ausreichend, dem Amtsgericht z.B.
nur Ihren Hartz IV-Bescheid als Nachweis zu
Einnahmen/Ausgaben vorzulegen. Vielmehr
sind auch die jeweiligen Nachweise
erforderlich.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass wir den
Antrag für Sie stellen. Dies ist allerdings nur
dann möglich, wenn uns die oben
aufgeführten Unterlagen vollständig vorliegen.
Und dies möglichst bereits im
Beratungsgespräch!
Für die Durchführung von Klageverfahren kann
Prozesskostenhilfe beantragt werden. Die
Anträge finden Sie auf meiner Internetseite.
Den Antrag reichen wir zusammen mit der
Klageschrift beim Gericht ein. Hierfür
benötigen wir die oben zur Beratungshilfe
aufgeführten Unterlagen.
Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung
verfügen, so fragen Sie bitte bei dieser nach,
ob und welche Kosten übernommen werden.
Im Sozialrecht besteht Versicherungsschutz in
der Regel erst im Klageverfahren. Für
Beratungen und die Durchführung von
Widerspruchsverfahren übernehmen nur die
wenigsten Versicherungen die Kosten: Fragen
Sie also bitte vor dem Beratungsgespräch dort
nach!
•
den entsprechenden (vollständigen) Bescheid
•
vollständige Nachweise über das aktuelle
Einkommen der Familie
•
einen aktuellen Kontoauszug
(letzte 4 Wochen)
•
vollständige Nachweise Ihrer Ausgaben
(z.B. Miete)
Im Sozialrecht fallen sogenannte
Betragsrahmengebühren an. Das bedeutet, die
Höhe der Vergütung richtet sich nach dem
Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit. Als
Geringverdiener oder Leistungsempfänger
nach dem SGB II haben Sie jedoch die
Möglichkeit, Beratungshilfe oder
Prozesskostenhilfe zu beantragen. Für die
vorgerichtliche Tätigkeit kann Beratungshilfe
beantragt werden. Das heißt, insbesondere für
die Durchführung von Widerspruchsverfahren
besteht die Möglichkeit, beim zuständigen
Amtsgericht für den jeweils anzugreifenden
Bescheid bzw. jede neue Angelegenheit einen
Berechtigungsschein zu beantragen. Hierzu
benötigt das Amtsgericht (in Kopie):
Demnach gilt:
Rechtsanwaltsgebühren sind gesetzlich
festgelegt im „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz”
(kurz RVG).
Gebühren
Sollte die Widerspruchsfrist für bestimmte
Bescheide bereits abgelaufen seien, haben Sie
die Möglichkeit, ein Überprüfungsverfahren
gemäß § 44 SGB X durchzuführen. Die Behörde
ist dann verpflichtet, eine Überprüfung
derjenigen Bescheide durchzuführen, die Sie in
Ihrem Antrag aufgeführt haben. Führen Sie alle
Bescheide auf, die aus Ihrer Sicht fehlerhaft
sind und teilen dem Jobcenter mit, was genau
Sie beanstanden. Das Jobcenter wird Ihnen
nach durchgeführter Überprüfung (die
Bearbeitungszeit kann bis zu 6 Monate
betragen) einen so genannten
„Überprüfungsbescheid” zusenden. Das auf
dieser Seite als PDF zur Verfügung gestellte
Formular soll Ihnen helfen, den Antrag beim
zuständigen Jobcenter einzureichen. Bitte
vervollständigen Sie dieses Formular und
achten insbesondere auf Ihre korrekte
Anschrift und Kundennummer.
Überprüfungsverfahren
Folgende Anträge bieten wir als
PDF Download:
Rechtsanwaltskanzlei Corinna Unger | 07551 Gera Talstrasse 11