Für Verfahren außerhalb des Sozialrechts informiert Sie mein Sekretariat gern über die voraussichtlich anfallenden Kosten!
Es ist nicht ausreichend, dem Amtsgericht z.B. nur Ihren Hartz IV-Bescheid als Nachweis zu Einnahmen/Ausgaben vorzulegen. Vielmehr sind auch die jeweiligen Nachweise erforderlich. Es besteht auch die Möglichkeit, dass wir den Antrag für Sie stellen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn uns die oben aufgeführten Unterlagen vollständig vorliegen. Und dies möglichst bereits im Beratungsgespräch! Für die Durchführung von Klageverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Die Anträge finden Sie auf meiner Internetseite. Den Antrag reichen wir zusammen mit der Klageschrift beim Gericht ein. Hierfür benötigen wir die oben zur Beratungshilfe aufgeführten Unterlagen. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so fragen Sie bitte bei dieser nach, ob und welche Kosten übernommen werden. Im Sozialrecht besteht Versicherungsschutz in der Regel erst im Klageverfahren. Für Beratungen und die Durchführung von Widerspruchsverfahren übernehmen nur die wenigsten Versicherungen die Kosten: Fragen Sie also bitte vor dem Beratungsgespräch dort nach!
den entsprechenden (vollständigen) Bescheid vollständige Nachweise über das aktuelle Einkommen der Familie einen aktuellen Kontoauszug (letzte 4 Wochen) vollständige Nachweise Ihrer Ausgaben (z.B. Miete)
Im Sozialrecht fallen sogenannte Betragsrahmengebühren an. Das bedeutet, die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit. Als Geringverdiener oder Leistungsempfänger nach dem SGB II haben Sie jedoch die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu beantragen. Für die vorgerichtliche Tätigkeit kann Beratungshilfe beantragt werden. Das heißt, insbesondere für die Durchführung von Widerspruchsverfahren besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht für den jeweils anzugreifenden Bescheid bzw. jede neue Angelegenheit einen Berechtigungsschein zu beantragen. Hierzu benötigt das Amtsgericht (in Kopie):
Demnach gilt:
Rechtsanwaltsgebühren sind gesetzlich festgelegt im „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz” (kurz RVG).
Gebühren
Sollte die Widerspruchsfrist für bestimmte Bescheide bereits abgelaufen seien, haben Sie die Möglichkeit, ein Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X durchzuführen. Die Behörde ist dann verpflichtet, eine Überprüfung derjenigen Bescheide durchzuführen, die Sie in Ihrem Antrag aufgeführt haben. Führen Sie alle Bescheide auf, die aus Ihrer Sicht fehlerhaft sind und teilen dem Jobcenter mit, was genau Sie beanstanden. Das Jobcenter wird Ihnen nach durchgeführter Überprüfung (die Bearbeitungszeit kann bis zu 6 Monate betragen) einen so genannten „Überprüfungsbescheid” zusenden. Das auf dieser Seite als PDF zur Verfügung gestellte Formular soll Ihnen helfen, den Antrag beim zuständigen Jobcenter einzureichen. Bitte vervollständigen Sie dieses Formular und achten insbesondere auf Ihre korrekte Anschrift und Kundennummer.
Überprüfungsverfahren
Folgende Anträge bieten wir als PDF Download:
Downloadbereich
© JU 2023
Rechtsanwaltskanzlei Corinna Unger | Talstraße 11 | 07545 Gera
KanzleiCorinna Unger
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Es ist nicht ausreichend, dem Amtsgericht z.B. nur Ihren Hartz IV-Bescheid als Nachweis zu Einnahmen/Ausgaben vorzulegen. Vielmehr sind auch die jeweiligen Nachweise erforderlich. Es besteht auch die Möglichkeit, dass wir den Antrag für Sie stellen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn uns die oben aufgeführten Unterlagen vollständig vorliegen. Und dies möglichst bereits im Beratungsgespräch! Für die Durchführung von Klageverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Die Anträge finden Sie auf meiner Internetseite. Den Antrag reichen wir zusammen mit der Klageschrift beim Gericht ein. Hierfür benötigen wir die oben zur Beratungshilfe aufgeführten Unterlagen. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so fragen Sie bitte bei dieser nach, ob und welche Kosten übernommen werden. Im Sozialrecht besteht Versicherungsschutz in der Regel erst im Klageverfahren. Für Beratungen und die Durchführung von Widerspruchsverfahren übernehmen nur die wenigsten Versicherungen die Kosten: Fragen Sie also bitte vor dem Beratungsgespräch dort nach!
den entsprechenden (vollständigen) Bescheid vollständige Nachweise über das aktuelle Einkommen der Familie einen aktuellen Kontoauszug (letzte 4 Wochen) vollständige Nachweise Ihrer Ausgaben (z.B. Miete)
Im Sozialrecht fallen sogenannte Betragsrahmengebühren an. Das bedeutet, die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit. Als Geringverdiener oder Leistungsempfänger nach dem SGB II haben Sie jedoch die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu beantragen. Für die vorgerichtliche Tätigkeit kann Beratungshilfe beantragt werden. Das heißt, insbesondere für die Durchführung von Widerspruchsverfahren besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht für den jeweils anzugreifenden Bescheid bzw. jede neue Angelegenheit einen Berechtigungsschein zu beantragen. Hierzu benötigt das Amtsgericht (in Kopie):
Demnach gilt:
Rechtsanwaltsgebühren sind gesetzlich festgelegt im „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz” (kurz RVG).
Gebühren
Sollte die Widerspruchsfrist für bestimmte Bescheide bereits abgelaufen seien, haben Sie die Möglichkeit, ein Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X durchzuführen. Die Behörde ist dann verpflichtet, eine Überprüfung derjenigen Bescheide durchzuführen, die Sie in Ihrem Antrag aufgeführt haben. Führen Sie alle Bescheide auf, die aus Ihrer Sicht fehlerhaft sind und teilen dem Jobcenter mit, was genau Sie beanstanden. Das Jobcenter wird Ihnen nach durchgeführter Überprüfung (die Bearbeitungszeit kann bis zu 6 Monate betragen) einen so genannten „Überprüfungsbescheid” zusenden. Das auf dieser Seite als PDF zur Verfügung gestellte Formular soll Ihnen helfen, den Antrag beim zuständigen Jobcenter einzureichen. Bitte vervollständigen Sie dieses Formular und achten insbesondere auf Ihre korrekte Anschrift und Kundennummer.
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Es ist nicht ausreichend, dem Amtsgericht z.B. nur Ihren Hartz IV-Bescheid als Nachweis zu Einnahmen/Ausgaben vorzulegen. Vielmehr sind auch die jeweiligen Nachweise erforderlich. Es besteht auch die Möglichkeit, dass wir den Antrag für Sie stellen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn uns die oben aufgeführten Unterlagen vollständig vorliegen. Und dies möglichst bereits im Beratungsgespräch! Für die Durchführung von Klageverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Die Anträge finden Sie auf meiner Internetseite. Den Antrag reichen wir zusammen mit der Klageschrift beim Gericht ein. Hierfür benötigen wir die oben zur Beratungshilfe aufgeführten Unterlagen. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so fragen Sie bitte bei dieser nach, ob und welche Kosten übernommen werden. Im Sozialrecht besteht Versicherungsschutz in der Regel erst im Klageverfahren. Für Beratungen und die Durchführung von Widerspruchsverfahren übernehmen nur die wenigsten Versicherungen die Kosten: Fragen Sie also bitte vor dem Beratungsgespräch dort nach!
den entsprechenden (vollständigen) Bescheid vollständige Nachweise über das aktuelle Einkommen der Familie einen aktuellen Kontoauszug (letzte 4 Wochen) vollständige Nachweise Ihrer Ausgaben (z.B. Miete)
Im Sozialrecht fallen sogenannte Betragsrahmengebühren an. Das bedeutet, die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit. Als Geringverdiener oder Leistungsempfänger nach dem SGB II haben Sie jedoch die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu beantragen. Für die vorgerichtliche Tätigkeit kann Beratungshilfe beantragt werden. Das heißt, insbesondere für die Durchführung von Widerspruchsverfahren besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht für den jeweils anzugreifenden Bescheid bzw. jede neue Angelegenheit einen Berechtigungsschein zu beantragen. Hierzu benötigt das Amtsgericht (in Kopie):
Demnach gilt:
Rechtsanwaltsgebühren sind gesetzlich festgelegt im „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz” (kurz RVG).
Gebühren
Sollte die Widerspruchsfrist für bestimmte Bescheide bereits abgelaufen seien, haben Sie die Möglichkeit, ein Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X durchzuführen. Die Behörde ist dann verpflichtet, eine Überprüfung derjenigen Bescheide durchzuführen, die Sie in Ihrem Antrag aufgeführt haben. Führen Sie alle Bescheide auf, die aus Ihrer Sicht fehlerhaft sind und teilen dem Jobcenter mit, was genau Sie beanstanden. Das Jobcenter wird Ihnen nach durchgeführter Überprüfung (die Bearbeitungszeit kann bis zu 6 Monate betragen) einen so genannten „Überprüfungsbescheid” zusenden. Das auf dieser Seite als PDF zur Verfügung gestellte Formular soll Ihnen helfen, den Antrag beim zuständigen Jobcenter einzureichen. Bitte vervollständigen Sie dieses Formular und achten insbesondere auf Ihre korrekte Anschrift und Kundennummer.
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